Europäische Bank für Wiederaufbau und En · Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
§ 60 Europäische Bank für Wiederaufbau und En
Unterzeichnung und Hinterlegung
(1) Dieses Übereinkommen, das bei der Regierung der Französischen Republik (im folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet) hinterlegt wird, liegt bis zum 31. Dezember 1990 für die in Anlage A genannten voraussichtlichen Mitglieder zur Unterzeichnung auf.
(2) Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.