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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (China)

§ 20 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöLEHRER UND FORSCHER

Artikel 20

Van krachtOfficiële tekst

Eine natürliche Person, die, unmittelbar bevor sie sich in einen Vertragsstaat begab, im anderen Vertragsstaat ansässig war oder dort ansässig ist und die sich im erstgenannten Vertragsstaat während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Ankunft im erstgenannten Vertragsstaat ausschließlich zu dem Zweck aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder Lehranstalt oder einem von der Regierung dieses Vertragsstaats anerkannten Forschungsinstitut im erstgenannten Vertragsstaat zu lehren, zu unterrichten oder zu forschen, ist im erstgenannten Vertragsstaat hinsichtlich ihrer für diese Lehr-, Unterrichts- oder Forschungstätigkeit bezogenen Einkünfte von der Besteuerung ausgenommen.