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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (China)

§ 29 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöINKRAFTTRETEN

Artikel 29

Van krachtOfficiële tekst

Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Dieses Abkommen findet auf Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem dieser Notenaustausch stattgefunden hat.