Liebhabereiverordnung · Liebhabereiverordnung
§ 6 Liebhabereiverordnung
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Umsatzsteuer
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 1.
Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.