§ 104 BWGÄnderung von Bezeichnungen
XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen römisch 24 . Übergangs- und Schlußbestimmungen
Die Worte „Bank“ und „öffentlich-rechtliche Kreditanstalt“ werden in allen Bundesgesetzlichen Regelungen durch die Worte „Kreditinstitut“ und „öffentlich-rechtliches Kreditinstitut“ ersetzt.