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BWG · Bankwesengesetz

§ 62a BWG

XII. Rechnungslegung römisch zwölf. Rechnungslegung

Van krachtOfficiële tekst

zum Bezugszeitraum vgl. § 103z3 Z 4

Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beschränkt sich bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme

1. bis zu 200 Millionen Euro auf

2 Millionen Euro,

2. bis zu 400 Millionen Euro auf

3 Millionen Euro,

3. bis zu einer Milliarde Euro auf

4 Millionen Euro,

4. bis zu zwei Milliarden Euro auf

6 Millionen Euro,

5. bis zu 5 Milliarden Euro auf

9 Millionen Euro,

6. bis zu 15 Milliarden Euro auf

12 Millionen Euro,

7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf

18 Millionen Euro

je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Für die Ersatzpflicht wegen Pflichtverletzungen anlässlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten noch einmal die im ersten Satz genannten Haftungsgrenzen. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.