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BWG · Bankwesengesetz

§ 8 BWGKonzessionsmitteilungen

II. Konzession römisch zwei. Konzession

Van krachtOfficiële tekst

Die FMA hat der EBA mitzuteilen:

1. Die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5;

2. jede Konzessionserteilung gemäß § 4 einschließlich des Namens des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystems, bei dem das betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist;

2a. jede Konzessionserteilung gemäß § 4 für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes, sowie alle späteren Änderungen dieser Konzessionen;

2b. die regelmäßig gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute;

2c. den Namen der Drittlandsgruppe, der eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts angehört;

3. jeden Konzessionsentzug gemäß § 6 unter der Angabe der Gründe.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2021-05-29