BierStG 2022 · Biersteuergesetz 2022
§ 36 BierStG 2022
9. Amtliche Aufsicht
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46f.
Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Bierverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines registrierten Empfängers bei der Aufnahme von Bierbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2009-12-31
Verwijst naar
- BierStG 2022 § 10
- BierStG 2022 Art. 46f