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Schaumweinsteuergesetz 1995 · Schaumweinsteuergesetz 1995

§ 39 Schaumweinsteuergesetz 1995

9. Aufzeichnungspflichten

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 35 bis 38) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.

(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.