§ 1 Doppelbesteuerung und Verhinderung der SPERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH
Artikel 1
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Artikel 1
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.