ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 58 ZollR-DGZu Art. 94 des Zollkodex Zu Artikel 94, des Zollkodex
Zu Art. 18 bis 19 des Zollkodex Zu Artikel 18 bis 19 des Zollkodex
Ein im Zollgebiet der Union ansässiger Dritter, der nicht ein in der Union nach den geltenden Unionsvorschriften akkreditiertes Kreditinstitut oder Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen ist, ist vom Zollamt Österreich als Bürge zuzulassen, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2021-01-01