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Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Ita · Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

§ 11 Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Ita

Artikel 11

Van krachtOfficiële tekst

Wenn in den von diesem Abkommen vorgesehenen Fällen die Organe der Zollverwaltung eines Staates sich im Gebiet des anderen Staates befinden, müssen sie jederzeit in der Lage sein, ihre dienstliche Funktion nachzuweisen. Sie genießen in diesem Gebiet denselben Schutz, der Organen der Zollverwaltung dieses Staates von den geltenden Rechtsvorschriften gewährt wird.