TabMG 1996 · Tabakmonopolgesetz 1996
§ 12 TabMG 1996Exekutive Verwertung von Tabakerzeugnissen und E-Liquids
2. Großhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids
Tabakerzeugnisse und E-Liquids, die im Zuge eines Exekutionsverfahrens verwertet werden sollen, dürfen nur durch freihändigen Verkauf an einen Großhändler verwertet werden. Dies gilt auch für verfallene oder an den Bund preisgegebene Tabakerzeugnisse und E-Liquids.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2026-04-01