§ 30 Errichtung der Multilateralen Investitio
Artikel 30 Aufbau der Agentur
Die Agentur hat einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten und das Personal, das zur Erfüllung der von der Agentur bestimmten Aufgaben erforderlich ist.
Artikel 30 Aufbau der Agentur
Die Agentur hat einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten und das Personal, das zur Erfüllung der von der Agentur bestimmten Aufgaben erforderlich ist.