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Doppelbesteuerung und Verhinderung der S · Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Norwegen)

§ 30 Doppelbesteuerung und Verhinderung der SDurchführung

Artikel 30

Van krachtOfficiële tekst

(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsstaaten, ihre im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abzugsteuersysteme weiterhin anzuwenden. Sieht jedoch das Abkommen in bezug auf diese Besteuerung eine Befreiung oder Ermäßigung vor, so werden die über diese abkommensgemäße Begrenzung hinaus eingehobenen Steuern über Ersuchen des berechtigten Steuerpflichtigen rückerstattet.

(2) Die Frist für die Einbringung eines Antrages auf Rückzahlung überhöht einbehaltender Abzugssteuern beträgt fünf Jahre; sie läuft ab Beginn des Kalenderjahres, das dem Jahr des Bezuges der Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderer Einkünfte folgt.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese abkommensgemäßen Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2006-12-01