Vorübergehende Verwendung · Vorübergehende Verwendung
§ 11 Vorübergehende Verwendung
Artikel 11
Vorübergehend verwendete Waren (einschließlich Beförderungsmittel) können über eine andere als die Einfuhrzollstelle wiederausgeführt werden.
Vorübergehende Verwendung · Vorübergehende Verwendung
Artikel 11
Vorübergehend verwendete Waren (einschließlich Beförderungsmittel) können über eine andere als die Einfuhrzollstelle wiederausgeführt werden.