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Vorübergehende Verwendung · Vorübergehende Verwendung

§ 20 Vorübergehende Verwendung

Artikel 20

Van krachtOfficiële tekst

(1) Jeder Verstoß gegen dieses Übereinkommen wird nach den Rechtsvorschriften des Gebietes der Vertragspartei geahndet, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist.

(2) Kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit begangen worden ist, so gilt sie als im Gebiet der Vertragspartei begangen, in dem sie festgestellt worden ist.