§ 6 Vorübergehende Verwendung - Anlage über
Artikel 6
Das Zollpapier für die vorübergehende Verwendung muß folgende Angaben enthalten:
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den Namen des ausgebenden Verbandes;
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den Namen der internationalen Bürgschaftskette;
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die Länder und Zollgebiete, in denen das Zollpapier gültig ist;
und
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den Namen der bürgenden Verbände der betreffenden Länder und Zollgebiete.