§ 1 Vorübergehende Verwendung - Herstellungs
Artikel 1
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.4 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
1. „Waren, die für ein Herstellungsverfahren eingeführt werden“
a) Matrizen, Klischees, Platten, Formen, Zeichnungen, Pläne, Modelle und ähnliche Gegenstände,
b) Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände,
c) Spezialwerkzeuge und Spezialinstrumente,
die zur Verwendung in einem Herstellungsverfahren eingeführt werden, und
2. „Ersatzproduktionsmittel“
Instrumente, Apparate und Maschinen, die einem Kunden vom Lieferanten oder Instandsetzenden bis zur Lieferung oder Instandsetzung ähnlicher Waren zur Verfügung gestellt werden.