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Vorübergehende Verwendung - Werbemateria · Vorübergehende Verwendung - Werbematerial für den Fremdenverkehr (Anlage B.7)

§ 1 Vorübergehende Verwendung - Werbemateria

Artikel 1

Van krachtOfficiële tekst

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.7 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

Im Sinne dieser Anlage bedeutet „Werbematerial für den Fremdenverkehr” Waren, die eingeführt werden, um die Öffentlichkeit anzuregen, fremde Länder zu besuchen, insbesondere, um dort an kulturellen, religiösen, touristischen, sportlichen oder beruflichen Treffen oder Veranstaltungen teilzunehmen. Eine erläuternde Liste ist im Anhang zu dieser Anlage enthalten.