Vorübergehende Verwendung - Tiere (Anlag · Vorübergehende Verwendung - Tiere (Anlage D)
§ 5 Vorübergehende Verwendung - Tiere (Anlag
Artikel 5
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage D objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
(1) Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu Artikel 4 Absatz 1 dieser Anlage einlegen.
(2) Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt auch zu den Nummern 12 und 13 des Anhangs dieser Anlage einlegen.