Übertragung von unbeweglichem Bundesverm · Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen
§ 1 Übertragung von unbeweglichem Bundesverm
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der Olympia-Eissportzentrum Innsbruck Ges. m. b. H. im Nominale von 10 400 000 S unentgeltlich an das Land Tirol und die Stadt Innsbruck zu übertragen.