IVF-Fonds-Gesetz · IVF-Fonds-Gesetz
§ 6a IVF-Fonds-GesetzBefreiung von Abgaben, Stempel- und Rechtsgebühren
(1) Der Fonds ist von allen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2) Die vom Fonds ausgestellten Schriften, die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und die an ihn gerichteten Eingaben sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.