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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ukraine)

§ 8 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöInternationale Beförderung

Artikel 8

Van krachtOfficiële tekst

1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Gewinn aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr auch:

a) Einkünfte aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen; und

b) Gewinne aus der Benutzung, der Instandhaltung oder der Vermietung von Containern (einschließlich Anhängern und den mit dem Transport von Containern verbundenen Ausrüstungen), die für die Beförderung von Gütern oder Waren verwendet werden;

sofern die Vercharterung oder die Benutzung, die Instandhaltung oder die Vermietung gelegentlich neben dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erfolgt.

3. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.