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NeuFöG · Neugründungs-Förderungsgesetz

§ 5 NeuFöGMeldeverpflichtung

Van krachtOfficiële tekst

Wird die Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des § 2 Z 2 nicht erfüllt oder wird der neugegründete Betrieb im Sinne des § 2 Z 5 erweitert, so entfällt nachträglich (rückwirkend) der Eintritt der Wirkungen des § 1. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2004-12-31