Finalitätsgesetz · Finalitätsgesetz
§ 19 FinalitätsgesetzStraf- und Schlußbestimmungen
Anwendungsbereich
Die Oesterreichische Nationalbank informiert die ESMA darüber, dass sie als inländische Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG von Insolvenzverfahren in den anderen EWR-Mitgliedstaaten über Vermögen von Teilnehmern an einem System zu verständigen ist.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2011-12-31