Übereinkommen betreffend die Staatsbürge · Übereinkommen betreffend die Staatsbürgerschaft
§ 3 Übereinkommen betreffend die StaatsbürgeArtikel 3.
Übereinkommen.
Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander die Liste jener Behörden mitzuteilen, welche zur Ausstellung und Vidierung der im vorhergehenden Artikel erwähnten Zeugnisse kompetent sind.