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Übereinkommen betreffend die Staatsbürge · Übereinkommen betreffend die Staatsbürgerschaft

§ 5 Übereinkommen betreffend die StaatsbürgeArtikel 5.

Übereinkommen.

Van krachtOfficiële tekst

Das gegenwärtige Übereinkommen wird sobald als möglich ratifiziert werden.

Jeder Staat wird seine Ratifikation der italienischen Regierung übermitteln, welche alle übrigen Signatarstaaten hievon verständigen wird.

Die Ratifikationsurkunden werden im Archiv der italienischen Regierung hinterlegt bleiben.

Das gegenwärtige Übereinkommen wird für jeden Signatarstaat vom Zeitpunkte der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft treten und wird von diesem Zeitpunkt an gegenüber allen jenen Staaten gelten, welche bereits vorher ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterfertigt.

Geschehen zu Rom den sechsten April Eintausendneunhundertzweiundzwanzig in französischer und italienischer Sprache, welche Texte gleich authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung des Königreiches Italien verwahrt bleibt und von der beglaubigte Abschriften an jeden der Signatarstaaten werden verwendet werden.

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