§ 17 Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margreth
Artikel 17.
Die in Artikel 15 und 16 vorstehend erwähnten Erleichterungen sind automatisch auch auf die Kontrollbehörden anwendbar.
Artikel 17.
Die in Artikel 15 und 16 vorstehend erwähnten Erleichterungen sind automatisch auch auf die Kontrollbehörden anwendbar.