§ 8 Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margreth
Artikel 8.
Die schweizerischen Behörden werden den Beamten der österreichischen Zollämter St. Margrethen und Buchs denselben Schutz und denselben Beistand gewähren wie den Beamten der eigenen Zollämter.
Artikel 8.
Die schweizerischen Behörden werden den Beamten der österreichischen Zollämter St. Margrethen und Buchs denselben Schutz und denselben Beistand gewähren wie den Beamten der eigenen Zollämter.