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Konvention über die Rechtsstellung der F · Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

§ 9 Konvention über die Rechtsstellung der FProvisorische Maßnahmen

Artikel 9

Van krachtOfficiële tekst

Nichts in diesem Abkommen soll einen vertragschließenden Staat in Kriegs- oder nationalen Notstandszeiten hindern, gegen jede Person provisorisch die für die Staatssicherheit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, bis es geklärt ist, ob die betreffende Person tatsächlich ein Flüchtling ist und ob solche Maßnahmen in diesem Falle noch immer im Interesse der Staatssicherheit notwendig sind.