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Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer · Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)

§ 17 Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer

Artikel 17

Van krachtOfficiële tekst

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit können Personen vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt für Personen, die gegen die Bestimmungen dieses Abkommens oder gegen Paß-, Zoll- oder Devisenvorschriften verstoßen haben.

(2) Die Durchfahrt von Kraftfahrzeugen, die eine Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straßen befürchten lassen, kann untersagt werden.

(3) Bei öffentlichem Notstand oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann der Durchgangsverkehr zeitweise gesperrt werden.