§ 18 Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mitte
Artikel 18
Die am Durchgangsverkehr beteiligten beiderseitigen Verwaltungen werden die Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichenfalls miteinander abstimmen.
Artikel 18
Die am Durchgangsverkehr beteiligten beiderseitigen Verwaltungen werden die Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichenfalls miteinander abstimmen.