§ 16 Protokoll über militärische Pflichten in
Artikel 16.
Der Generalsekretär des Völkerbundes hat dieses Protokoll einzutragen, sobald es in Kraft getreten ist.
Artikel 16.
Der Generalsekretär des Völkerbundes hat dieses Protokoll einzutragen, sobald es in Kraft getreten ist.