Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Bolivien) · Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Bolivien)
§ 5 Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Bolivien)
Artikel 5
Die zuständigen österreichischen und bolivianischen Behörden behalten sich das Recht vor, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu verweigern.