§ 12 Verzicht auf Beglaubigung, Austausch vonArtikel 12.
III. ABSCHNITT. römisch drei. ABSCHNITT. Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen.
Einem nicht in deutscher Sprache abgefaßten Schriftstück ist vom Verlobten eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen.