Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzab · Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen)
§ 6 Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzab
Artikel 6
Das vorliegende Abkommen berührt nicht:
1. die den Flüchtlingen durch die Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 zuerkannten Rechte,
2. die Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze.