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Kostenlose Erteilung von Personenstandsu · Kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und Verzicht auf ihre Beglaubigung

§ 1 Kostenlose Erteilung von PersonenstandsuArtikel 1

Niederlande

Van krachtOfficiële tekst

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den anderen Vertragsstaaten aus den in seinem Hoheitsgebiet geführten Personenstandsbüchern wortgetreue Abschriften oder Auszüge von Einträgen, die sich auf Angehörige des ersuchenden Staates beziehen, kostenlos zu erteilen, wenn das Ersuchen für Verwaltungszwecke oder zugunsten bedürftiger Personen gestellt wird; die Anwendung bestehender oder künftiger zweiseitiger Abkommen zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens bleibt unberührt.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1982-07-01