Grenzabfertigungsstellen (Schweiz) · Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)
§ 17 Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)
Artikel 17
Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume sind durch Hoheitszeichen oder Amtsschilder kenntlich zu machen.