Grenzabfertigungsstellen (Schweiz) · Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)
§ 24 Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)
Artikel 24
Im Interesse seiner Sicherheit oder wegen anderweitiger zwingender öffentlicher Interessen kann jeder Vertragsstaat Bestimmungen dieses Abkommens oder der in Artikel 1 vorgesehenen Vereinbarungen zeitlich oder örtlich als unanwendbar erklären. Die Regierung des anderen Staates ist hievon unverzüglich zu benachrichtigen.