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Übereinkommen über die Staatsbürgerschaf · Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau

§ 6 Übereinkommen über die Staatsbürgerschaf

Artikel 6

Van krachtOfficiële tekst

1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für jeden der Staaten, die das Übereinkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifizieren oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat in Kraft.