Abkommen über den Personenverkehr (BRD) · Abkommen über den Personenverkehr (BRD)
§ 4 Abkommen über den Personenverkehr (BRD)
Artikel 4
Die Rechtsvorschriften der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Beschäftigung und die berufliche Tätigkeit von Ausländern bleiben unberührt.