Abkommen über den Personenverkehr (BRD) · Abkommen über den Personenverkehr (BRD)
§ 6 Abkommen über den Personenverkehr (BRD)
Artikel 6
Weitergehende Rechte, Begünstigungen oder Befreiungen, die österreichischen Staatsbürgern oder Deutschen auf Grund anderer zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften eingeräumt werden, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.