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MilStG · Militärstrafgesetz

§ 19 MilStGVerabredung zur Meuterei

II. Straftaten gegen die militärische Ordnung römisch zwei. Straftaten gegen die militärische Ordnung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Wer sich mit einem oder mehreren anderen Soldaten zu einer Meuterei verabredet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Ausführung aufgibt oder durch Mitteilung an einen Vorgesetzten oder auf andere Art die Meuterei verhindert. Unterbleibt die Meuterei ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Meuterei zu verhindern.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1975-01-01