§ 3 Vertrag über zoll- und paßrechtliche FraArtikel 3
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten stellen nach gegenseitiger Fühlungnahme und Anhörung des Unternehmens die örtliche Begrenzung der Staustufen und soweit erforderlich der anderen Grenzbauwerke sowie der Bau- und Werkzonen fest.
(2) Das Unternehmen hat Bau- und Werkzone, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht Ausnahmen zulassen, zollsicher zu umfrieden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1985-02-01