Paß- und Zollabfertigung - Durchführung · Paß- und Zollabfertigung - Durchführung (Ungarn)
§ 0 Paß- und Zollabfertigung - Durchführung
VEREINBARUNG zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik zur Durchführung des Abkommens über Paß- und Zollabfertigung vom 9. April 1965
StF: BGBl. Nr. 203/1971
Gestützt auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 14 und Artikel 22 des Abkommens vom 9. April 1965 zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Paß- und Zollabfertigung wird vereinbart:
Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 8 Abs. 1 am 27. Juni 1971 in Kraft.