§ 24 Abkommen zwischen der Internationalen At
TEIL I TEIL römisch eins
Österreich und die Organisation haben auf Verlangen der einen oder anderen Vertragspartei Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens aufzunehmen.
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Österreich und die Organisation haben auf Verlangen der einen oder anderen Vertragspartei Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens aufzunehmen.