§ 30 Abkommen zwischen der Internationalen At
TEIL II TEIL römisch zwei
Den technischen Abschluß der Nachprüfung durch die Organisation bildet eine auf den jeweiligen Materialbilanzbereich bezogene Feststellung der Menge des während eines bestimmten Zeitraumes buchungsmäßig nicht erfaßten Materials, wobei die Genauigkeitsgrenzen der angeführten Mengen anzugeben sind.