§ 54 Abkommen zwischen der Internationalen At
TEIL II TEIL römisch zwei
Die Aufzeichnungen haben soweit erforderlich zu bestehen aus:
(a) Materialbestandskonten über sämtliche Kernmaterialien, die gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegen und
(b) Betriebsprotokollen für Anlagen, die solches Kernmaterial enthalten.