§ 5 Verbot der Anbringung von Kernwaffen und
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Die Vertragsparteien verpflichten sich, in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet der Abrüstung zur Verhinderung eines Wettrüstens auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund.